Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. August 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin und Beschwerdeführerin Zahlungen gemäß den von ihr gestellten Honorarrechnungen für "ärztliche Tätigkeit" von Januar 2012 bis Juni 2012.
Der Beklagte, der zu Beginn des Jahres 2012 über eine volle Vertragsarztzulassung verfügte und die Klägerin planten die Führung einer Gemeinschaftspraxis. Hierzu sollte eine Übertragung einer halben Vertragsarztzulassung vom Beklagten auf die Klägerin, die über keine Vertragsarztzulassung verfügte, erfolgen. Die Klägerin erhielt die beantragte Vertragsarztzulassung nach dem 30. Juni 2012.
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