LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2019
4 Ta 370/19
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 160/19

Ordnungsgeld gegen eine juristische Person als Prozesspartei bei Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 370/19

DRsp Nr. 2020/1547

Ordnungsgeld gegen eine juristische Person als Prozesspartei bei Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH 30. März 2017 - BLw 3/16 -; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa Hess. LAG 15. Februar 2008 - 4 Ta 39/08 -). Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.

Nach dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Ordnungsgeld gegen die Partei festzusetzen. Dies kann eine juristische Person sein. Zweck der Norm ist allein die Durchsetzung der lediglich die juristische Person als Partei treffende Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Im Fall eines schuldhaften Nichterscheinens kann die juristische Person ggfs. ihre Organvertreter in Regress nehmen.