LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2020
5 Sa 231/20
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 5
NZA-RR 2021, 298
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1324/29

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Nichtnennung aller Einzelheiten der Anhörung des SchwerbehindertenvertretersWirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen gegenüber KollegenTürken in die Gaskammer als schwerwiegende Pflichtverletzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 231/20

DRsp Nr. 2021/8847

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Nichtnennung aller Einzelheiten der Anhörung des Schwerbehindertenvertreters Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen rassistischer Äußerungen gegenüber Kollegen "Türken in die Gaskammer" als schwerwiegende Pflichtverletzung

Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung gegenüber einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.02.2020 - Az.: 2 Ca 1324/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2.