BVerwG - Beschluss vom 26.02.2013
5 B 70.12
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2229/11

Orientieren des Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 5 B 70.12

DRsp Nr. 2013/4860

Orientieren des Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Eine solche kann weder durch die bloße Wiedergabe von Auszügen aus der Kommentarliteratur noch durch den pauschalen Hinweis auf das Fehlen ober- beziehungsweise höchstgerichtlicher Rechtsprechung ersetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2012 wird verworfen.