1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1253/06 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2006 -
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.479,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 190,77 Euro seit dem 16. Oktober 2005 sowie aus jeweils weiteren 381,53 Euro seit dem 16. November 2005, seit dem 16. Dezember 2005, seit dem 16. Januar 2006, seit dem 16. Februar 2006, seit dem 16. März 2006 und seit dem 16. April 2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war bzw. ist, dem Kläger ab Mai 2006 jeweils zum 15. des Monats einen Auslandszuschlag wie für Verheiratete in der nach dem für den Beklagten geltenden Tarifrecht jeweils bestimmten Höhe zu zahlen, solange der Kläger mit einem eingetragenen Lebenspartner am auswärtigen Dienstort einen gemeinsamen Hausstand unterhält.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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