OVG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2020
14 Bs 193/20.PVL
Normen:
HmbPersVG § 33 ff. 99 Abs. 1 Nr. 3; hmb. Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 104
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FLE 343/20

OVG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2020 (14 Bs 193/20.PVL) - DRsp Nr. 2020/17072

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 14 Bs 193/20.PVL

DRsp Nr. 2020/17072

1. Ein einzelnes Mitglied des Personalrats kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Ansprüche gegen den Personalrat geltend machen.2. § 5 des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HmbPersVG § 33 ff. 99 Abs. 1 Nr. 3; hmb. Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 § 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Unterlassung des Beteiligten zu 1), seine Beschlüsse im Wege der Telefon- oder Videokonferenz zu treffen.

Der Antragsteller ist (Ersatz-) Mitglied des Beteiligten zu 1), des Personalrats der Feuerwehr Hamburg. Der Beteiligte zu 2) ist der Leiter der Feuerwehr Hamburg.