OVG Münster - Beschluß vom 19.04.1989
CB 13/87
Fundstellen:
jur-pc 1990, 835

OVG Münster - Beschluß vom 19.04.1989 (CB 13/87) - DRsp Nr. 1993/4204

OVG Münster, Beschluß vom 19.04.1989 - Aktenzeichen CB 13/87

DRsp Nr. 1993/4204

»1. Zum Begriff der grundlegend neuen Arbeitsmethode in § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 30. August 1985 - 6 P 20/83 -) 2. Die Einführung eines Mehrplatz-Textsystems bei vorheriger Verwendung von Textautomaten ist Anpassung an die Entwicklung der Technik und stellt keine grundlegend neue Arbeitsmethode i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG dar. 3. Technische Einrichtungen fallen schon dann unter die Mitbestimmungspflicht des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, wenn sie objektiv Überwachungseignung besitzen. 4. Zur Abgrenzung von mitbestimmungspflichtigen Fortbildungsmaßnahmen (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) und fachlicher Unterrichtung zur Aufrechterhaltung des dienstlich erforderlichen Leistungsstandes und zur Anpassung der Fertigkeiten der Bedienkräfte an die technische Neuerung.«

Gründe:

I. Durch Verfügung vom 4. Oktober 1985 an die Oberpostdirektionen hat der Beteiligte den Einsatz von Mehrplatz-Textsystemen bei den Fernmeldeämtern der Deutschen Bundespost geregelt.

Was sind Mehrplatz-Textsysteme? Zum Sachverhalt Wann ist eine Arbeitsmethode "grundlegend neu"?... ... bei bedeutsamen körperlichen oder geistigen Auswirkungen für Betroffene. "Erleichterung des Arbeitsablaufs" Ratio legis: Persönlichkeitsschutz Spielraum für "ergänzendes Mitbestimmungsrecht" Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Fortbildungsmaßnahmen