OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.1989
CB 12/88
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1 § 51 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 852
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - PVB 1/88

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.1989 (CB 12/88) - DRsp Nr. 2006/2228

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.1989 - Aktenzeichen CB 12/88

DRsp Nr. 2006/2228

»Die Dienststelle hat die Kosten für die Ausleihe von Videofilmen, die in einer Personalversammlung aufgeführt werden sollen, zu tragen, soweit in den Filmen Themen behandelt werden, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, und der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet worden ist.«

Normenkette:

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1 § 51 S. 2 ;

Gründe:

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass die Dienststelle den Personalrat, wie im vorliegenden Fall beantragt, von entstandenen Kosten freistellt.

Grundvoraussetzung für die Übernahme von Kosten ist, dass die durchgeführte Tätigkeit zum Aufgabenbereich des betreffenden Personalrats gehört (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 44 Rdn. 8; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Ausl., § 44 Rdn. 8; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Bd. V, § 44 Rdn. 6).

Die kostenverursachende Tätigkeit muss objektiv gegeben sein; es gehört nicht zur Zuständigkeit des Personalrats, nach pflichtgemäßem Ermessen seinen Aufgabenbereich abzugrenzen (vgl. Fischer/Goeres, aaO., § 44 Rdn. 6; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO., § 44 Rdn. 10).