LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2016
10 Sa 732/16
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 8151/15
ArbG Berlin, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 17359/15

Pädagogische Verantwortung des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 732/16

DRsp Nr. 2019/15248

Pädagogische Verantwortung des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung

Der Schaden aus dem Abwerben von Bewohnern ist konkret darzulegen, bevor die Verantwortlichkeit geklärt wird.

Der Arbeitgeber hat Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn diese klar formuliert sind. Neue Angriffsmittel sind innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung vorzubringen. Danach bedürfen sie der Zulassung durch das Gericht.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. März 2016 - 41 Ca 8151/15 und 41 Ca 17359/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte:

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.856,21 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ist 30 Jahre alt (geb. .... 1986) und war vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 bei der Beklagten als Sozialpädagogin im Projekt "Concept" mit zuletzt 2.650.- EUR brutto/mtl. in der 5-Tage-Woche beschäftigt. Dabei war sie insbesondere auch für die Betreuung des im Frühjahr 2015 16 Jahre alten Jugendlichen D. F. zuständig. Ein jährlicher Erholungsurlaub von 25 Tagen war zwischen den Parteien vereinbart. Am 26. Februar 2015 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. März 2015.