BAG - Urteil vom 13.11.2014
8 AZR 919/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 280/12
ArbG Gera, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 214/12

Parallelentscheidung BAG - 8 AZR 369/12 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 919/13

DRsp Nr. 2015/22

Parallelentscheidung BAG - 8 AZR 369/12 - v. 24.04.2014

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2013 - 6 Sa 280/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht.

Die Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt im Callcenter G.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die "V GmbH" (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V.