BAG - Urteil vom 13.11.2014
8 AZR 859/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 130/13
ArbG Leipzig, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 781/12

Parallelentscheidung BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 859/13

DRsp Nr. 2015/4354

Parallelentscheidung BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2013 - 3 Sa 130/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und mehreren Widersprüchen der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht.

Die Klägerin war 1977 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten, zuletzt arbeitete sie bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, in der K (K) S in L.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Sie arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V weiter.