BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 36/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 57/16
ArbG München, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 110/15

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 11/17 - v. 20.03.2018

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 36/17

DRsp Nr. 2018/10503

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 11/17 - v. 20.03.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. April 2017 - 8 TaBV 57/16 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 3. Mai 2016 - 41 BV 110/15 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 154; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Auskunfts- und einen Vorlageanspruch.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in P besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.