1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. April 2017 -
2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 3. Mai 2016 -
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über einen Auskunfts- und einen Vorlageanspruch.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. In ihrem Betrieb in P besteht der antragstellende Betriebsrat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
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