Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2015 - 22 Sa 59/14 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben 10 % die Klägerin zu 1., 8 % der Kläger zu 18., 7 % die Klägerin zu 14., je 6 % der Kläger zu 6. sowie die Klägerinnen zu 2. und 4., je 5 % die Klägerinnen zu 5. und 15., je 4 % der Kläger zu 23. sowie die Klägerinnen zu 16. und 34., je 3 % die Kläger zu 7. und 27. sowie die Klägerin zu 33., je 2 % der Kläger zu 11. sowie die Klägerinnen zu 10., 12., 17., 20., 24., 30. und 31. und je 1 % die Kläger zu 21., 28. und 29. sowie die Klägerinnen zu 3., 8., 9., 13., 22., 26. und 32. zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Nachteilsausgleich und Schadensersatz.
Die Kläger und Klägerinnen waren in unterschiedlichen Funktionen bei der vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierenden Beklagten zu 1. beschäftigt. Diese erbrachte am Standort S mit insgesamt ca. 150 beschäftigten Arbeitnehmern Callcenter-Dienstleistungen. Der Beklagte zu 3. ist einer ihrer Geschäftsführer.
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