BAG - Urteil vom 18.07.2017
1 AZR 555/15
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 65/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 46/14

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

BAG, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 555/15

DRsp Nr. 2017/15796

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 65/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich sowie über Schadensersatz.

Die vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierende Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. bis 6. sind, erbrachte am Standort S mit ca. 150 Arbeitnehmern sog. Callcenter-Dienstleistungen. Die Klägerin war bei ihr seit dem 26. März 1990 als Kundenbetreuerin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen iHv. zuletzt 754,40 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin am 17. Oktober 2013.

Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Holding GmbH stehen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet.