BAG - Urteil vom 18.07.2017
1 AZR 560/15
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 76/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 285/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

BAG, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 560/15

DRsp Nr. 2017/15799

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 76/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich sowie über Schadensersatz.

Die vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierende Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. bis 6. sind, erbrachte am Standort S mit ca. 150 Arbeitnehmern sog. Callcenter-Dienstleistungen. Die Klägerin war bei ihr seit Juni 1999 als Mitarbeiterin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen iHv. zuletzt ca. 1.500,00 Euro beschäftigt.

Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Holding GmbH stehen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet.