BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 380/12
Normen:
BGB § 626; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 2394/11
ArbG Berlin, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4675/11

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 379/12 - v. 20.06.2013

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 380/12

DRsp Nr. 2013/25426

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 379/12 - v. 20.06.2013

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2012 - 7 Sa 2394/11 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. August 2011 - 19 Ca 4675/11 - abgeändert und festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. März 2011 beendet worden ist.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte wurde als landeseigene Gesellschaft gegründet. Sie bietet Büro- und Gewerbeflächen zur Miete an und verwaltet diese. Im Jahre 2007 wurde sie an die O S.A. verkauft.