BAG - Urteil vom 24.05.2018
2 AZR 55/18
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1008/16
ArbG Lingen, vom 11.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 135/16

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 54/18 - 24.05.2018

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 55/18

DRsp Nr. 2018/14881

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 54/18 - 24.05.2018

1. Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Das Gesetz gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage seines persönlichen Geltungsbereichs. Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Dies ist bei einer ständigen Beschäftigung im Ausland regelmäßig nicht der Fall.