Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2012 -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2011 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Alterspension und dabei über die Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.
Der am 5. März 1940 geborene Kläger war vom 1. Juli 1965 bis zum 31. Oktober 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente sowie eine vorgezogene betriebliche Alterspension iHv. 1.514,00 Euro brutto monatlich nach dem Pensionsplan der Beklagten vom 30. Juli 1982 idF vom 2. Mai 2000 (im Folgenden: PP 82). Die Beklagte hob die Alterspension des Klägers zum 1. Januar 2005 auf 1.536,00 Euro brutto, zum 1. Januar 2008 auf 1.628,16 Euro brutto und zum 1. November 2011 auf 1.688,89 Euro brutto an.
Der PP 82 enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Art. I
Kreis der Pensionsberechtigten
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