Das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 848/11 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Klägerin auf den Betrag iHv. 337,41 Euro Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem vormaligen Kläger zustehenden Betriebsrente. Der vormalige Kläger (im Folgenden: Erblasser) ist am 6. Februar 2014 verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Der am 14. April 1925 geborene Erblasser war vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II. Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat.
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