BAG - Urteil vom 11.11.2014
3 AZR 848/11
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; ZPO § 547 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1287/10
ArbG Köln, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11591/09

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 191/12 - v. 11.11.2014

BAG, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 848/11

DRsp Nr. 2015/358

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 191/12 - v. 11.11.2014

Das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 848/11 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Klägerin auf den Betrag iHv. 337,41 Euro Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6; ZPO § 547 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem vormaligen Kläger zustehenden Betriebsrente. Der vormalige Kläger (im Folgenden: Erblasser) ist am 6. Februar 2014 verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.

Der am 14. April 1925 geborene Erblasser war vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:

"I. Art der Versorgungsleistungen

Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit

1. Erwerbsunfähigkeitsrente

2. Altersrente

3. Witwenrente

4. Waisenrente

II. Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat.

...