BAG - Urteil vom 09.12.2014
3 AZR 317/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 69
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 186/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4523/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 317/13

DRsp Nr. 2015/5234

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2013 - 18 Sa 186/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

Der im Februar 1956 geborene Kläger war vom 1. Mai 1986 bis zum 30. September 2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der T W S Aktiengesellschaft (im Folgenden: TWS AG). Bei dieser galt zuletzt die "Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der Nw S AG, deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T W S AG begonnen hat - BvZ - in der Fassung vom 01.01.1998" (im Folgenden: BvZ 98). Diese bestimmt:

"Zwischen

der Nw S AG

- vertreten durch den Vorstand -

und

dem Gesamtbetriebsrat der Nw S AG

wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen:

...

PRÄAMBEL zur BvZ 98