BAG - Urteil vom 09.12.2014
3 AZR 325/13
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 87/11
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2550/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

BAG, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 325/13

DRsp Nr. 2015/5238

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2013 - 17 Sa 87/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten.

Der am 1. November 1961 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG). Bei dieser galt zuletzt die "Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der Nw S AG, für vor 01.01.1997 bei der Nw Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangehörige" vom 12. Dezember 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese bestimmt:

"VERSORGUNGSORDNUNG

Die Nw S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsangehörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der Gesellschaft eine zusätzliche

Alters-, Invaliditäts-

und Hinterbliebenenversorgung

in folgendem Umfang:

§ 1

Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs