BAG - Urteil vom 14.11.2017
3 AZR 545/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 453/15
ArbG Lübeck, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2022/15

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 545/16

DRsp Nr. 2018/1977

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 515/16 - v. 14.11.2017

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 453/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen sind.

Der im August 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der W GmbH - seit dem 1. April 1966 beschäftigt. Mit Ablauf des 31. August 2013 schied er im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dem Arbeitsverhältnis aus.