Das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 191/12 - wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der dem vormaligen Kläger zustehenden Betriebsrente. Der vormalige Kläger (im Folgenden: Erblasser) ist am 11. Dezember 2013 verstorben. Alleinerbin war seine Ehefrau, die am 26. März 2014 verstarb und durch die jetzige Klägerin - eine Erbengemeinschaft - beerbt wurde.
Der am 4. September 1926 geborene Erblasser war vom 31. August 1951 bis zum 30. April 1987 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte hatte dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zugesagt. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
"I. Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1. Erwerbsunfähigkeitsrente
2. Altersrente
3. Witwenrente
4. Waisenrente
II. Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat.
...
III. Anrechnungsfähige Dienstzeit
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