BAG - Urteil vom 21.10.2014
3 AZR 860/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; ZPO § 167; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 132 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2305/11
ArbG Berlin, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9773/11

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 937/12 - 21.10.2014

BAG, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 860/12

DRsp Nr. 2015/1650

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 937/12 - 21.10.2014

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 - 20 Sa 2305/11 - aufgehoben soweit es die Berufung zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. August 2011 - 8 Ca 9773/11 - auch insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4; ZPO § 167; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 132 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 verpflichtet ist.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1987 von der Beklagten eine Betriebsrente. Diese betrug bei Rentenbeginn monatlich 1.110,01 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze um 1,57 % auf monatlich 1.541,61 Euro brutto an.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte sie dem Kläger unter dem Betreff "Betriebsrentenanpassung 2011" mit:

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