1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 884/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 16,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen.
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