BAG - Urteil vom 21.08.2013
4 AZR 934/11
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung (vom 27. Juli 2009) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 50
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 397/11
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 406/10

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 934/11 - 21.08.2013

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 934/11

DRsp Nr. 2014/2130

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 934/11 - 21.08.2013

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 397/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD -BT-V zu zahlen ist, zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung (vom 27. Juli 2009) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 22 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiterin im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk ist sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft sie ua. - in weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.