1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 - 5 Sa 397/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD -BT-V zu zahlen ist, zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiterin im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk ist sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft sie ua. - in weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.
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