BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 265/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 49
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 171/12
ArbG Trier, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1219/11

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 256/13 - v. 24.09.2014

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 265/13

DRsp Nr. 2014/18404

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 256/13 - v. 24.09.2014

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2012 - 2 Sa 171/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des "equal pay".

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 21. April 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und seither einem Unternehmen des R-Konzerns als Stromableser überlassen.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 16. April 2008 enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

...

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

...