BAG - Urteil vom 23.10.2013
5 AZR 918/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 250/12
ArbG Dresden, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2397/11

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 556/12 - 23.10.2013

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 918/12

DRsp Nr. 2014/3259

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 556/12 - 23.10.2013

I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2012 - 3 Sa 250/12 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 4. April 2012 - 10 Ca 2397/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 411,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. August 2011 zu zahlen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 4. April 2012 - 10 Ca 2397/11 - wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.