BAG - Urteil vom 25.09.2013
5 AZR 939/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 22/12
ArbG Weiden, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 489/11

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 815/12 - 25.09.2013

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 939/12

DRsp Nr. 2014/403

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 815/12 - 25.09.2013

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2012 - 3 Sa 22/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der 1980 geborene Kläger war vom 22. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, (teilzeit-)beschäftigt und der M GmbH als Produktionshelfer überlassen. Der Kläger erhielt zuletzt einen Bruttostundenlohn von 7,21 Euro.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 22. Oktober 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt:

"§ 3 Tarifanwendung

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag).