BAG - Urteil vom 29.01.2014
6 AZR 945/11
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 336/11
ArbG Düsseldorf, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5485/10

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 943/11 - 29.01.2014

BAG, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 945/11

DRsp Nr. 2014/5631

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 943/11 - 29.01.2014

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2011 - 8 Sa 336/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Höhergruppierungsgewinn.

Die im Oktober 1948 geborene Klägerin ist seit April 1986 als Buchhalterin beim beklagten Land beschäftigt. Sie ist in der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft D eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Die Klägerin war zunächst in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Zum 1. Februar 1988 wurde sie in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert, weil ihr eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Aufgrund Bewährungsaufstiegs wurde sie zum 1. Februar 1994 in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert.