BAG - Urteil vom 14.03.2013
8 AZR 153/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 17; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 563; ArbGG § 56; ArbGG § 64 Abs. 7;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 201
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 958/11
ArbG Düsseldorf, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 263/11

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 154/12 - v. 14.03.2013

BAG, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 153/12

DRsp Nr. 2013/23478

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 154/12 - v. 14.03.2013

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 2011 - 7 Sa 958/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 17; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 563; ArbGG § 56; ArbGG § 64 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene, getrennt lebende Kläger war seit dem 1. Januar 2001 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Versetzungsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, den Kläger gemäß seinen Qualifikationen und Fähigkeiten auch in anderen Betriebsstätten der B-Gruppe in Deutschland einzusetzen.

Ursprünglich wurde der Kläger am Standort Mö eingestellt. Nach Auflösung dieses Standortes wurden dessen Zuständigkeiten nach M verlagert. Der Kläger fuhr eine Sattelzugmaschine mit Auflieger.

Die Beklagte, die zur B-Gruppe gehört, betrieb ein Speditions- und Transportgewerbe. Der Hauptsitz befindet sich in R, daneben unterhielt sie Standorte in M, P und W.