BAG - Urteil vom 16.10.2014
8 AZR 670/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 695/12
ArbG Chemnitz, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1835/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 670/13

DRsp Nr. 2015/2809

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 6 Sa 695/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach mehreren Betriebsübergängen zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt gewesen. Bei der Beklagten arbeitete die Klägerin zuletzt als Kundenberaterin in der K (K) C und verdiente 2.109,93 Euro brutto im Monat.

Unter dem 26. Juli 2007 informierte eine "V GmbH" (V) die Klägerin über die beabsichtigte Veräußerung der K C und den damit einhergehenden Betriebsübergang auf V zum 1. September 2007. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf V zunächst nicht und arbeitete für diese ab dem 1. September 2007 weiter.