BAG - Urteil vom 11.12.2014
8 AZR 967/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 373/12
ArbG Gera, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 215/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 967/13

DRsp Nr. 2015/2812

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 6 Sa 373/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen infolge eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt im Callcenter G.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die "V GmbH" (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht widersprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V.