BAG - Urteil vom 13.11.2014
8 AZR 777/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 458
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 278/12
ArbG Gera, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 213/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 777/13

DRsp Nr. 2015/4517

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2013 - 3 Sa 278/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht.

Die Klägerin war zum 1. September 1992 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten. Zuletzt arbeitete sie bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, in der K (K) S in G.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Sie arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V weiter.