BAG - Urteil vom 16.10.2014
8 AZR 697/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.60.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 247/13
ArbG Leipzig, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3658/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 697/13 - v. 16.10.2014

BAG, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 697/13

DRsp Nr. 2015/2811

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 697/13 - v. 16.10.2014

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 6 Sa 247/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach mehreren Betriebsübergängen zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt gewesen. Bei der Beklagten arbeitete der Kläger zuletzt als Servicemitarbeiter in der K (K) L und verdiente 2.924,98 Euro brutto im Monat.

Unter dem 26. Juli 2007 informierte eine "V GmbH" (V) den Kläger über die beabsichtigte Veräußerung der K L und den damit einhergehenden Betriebsübergang auf V zum 1. September 2007. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf V zunächst nicht und arbeitete für diese ab dem 1. September 2007 weiter.