BAG - Urteil vom 15.10.2013
9 AZR 1040/12
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 308 Nr. 8
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 538/12
ArbG Berlin, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 11228/11

Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 572/12 - 15.10.2013

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 1040/12

DRsp Nr. 2014/6776

Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 572/12 - 15.10.2013

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2012 - 24 Sa 538/12 - insoweit gegenstandslos ist, als das beklagte Land verurteilt wurde, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellte ab dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 unter Anwendung des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 unter Anrechnung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 sowie unter Anrechnung der bei der BKK Berlin KöR vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen.

2. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2012 - 33 Ca 11228/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.