BAG - Urteil vom 15.10.2013
9 AZR 855/12
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 331/12
LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 472/12
ArbG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9576/11

Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 572/12 - 15.10.2013

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 855/12

DRsp Nr. 2014/6785

Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 572/12 - 15.10.2013

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 Sa 331/12 und 25 Sa 472/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 58 Ca 9576/11 - unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung seine Arbeitsleistung bei der Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: BKK Berlin). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab.

Der Kläger erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber dem Kläger und den anderen ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:

"...