Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1146/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Juli 2010 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
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