1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. August 2016 -
2. Im Umfang der Aufhebung sowie hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2016 -
3. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und hilfsweise um einen Nachteilsausgleich.
Die Klägerin (klagende Partei) war bei der Beklagten auf dem Flughafen T beschäftigt.
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