BAG - Urteil vom 12.05.2020
3 AZR 160/19
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 156/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3779/17

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 157/19 v. 12.05.2020

BAG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 160/19

DRsp Nr. 2020/8600

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 157/19 v. 12.05.2020

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 - 6 Sa 156/18 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2017 - 21 Ca 3779/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die von einer Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren durch Zahlung von Zusatzbeiträgen auszugleichen.

Die Klägerin ist seit dem 19. März 2001 bei der Beklagten - einer Bank - auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 1. März 2001 als Kassiererin tätig.

Am 26. März 2004 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di und dem DBV - Deutscher Bankangestellten-Verband gleichlautende Altersversorgungs-Tarifverträge (im Folgenden ATV). Diese sind zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Darin ist ua. geregelt:

"§ 2 Durchführungsweg

Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. durch. Hierzu schließt sie einen Beitrittsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.

§ 3 Versorgungszusage