BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 334/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 96/16
ArbG Hamburg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 82/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 334/17

DRsp Nr. 2018/17771

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 - 7 Sa 96/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Die Klägerin war vom 1. April 1971 bis zum 31. Oktober 2012 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Versicherungsunternehmen - tätig. Sie bezieht seit dem 1. November 2012 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:

"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds