BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 356/17
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 4/17
ArbG Hamburg, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 109/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 356/17

DRsp Nr. 2018/17774

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 333/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 4/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2003 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:

"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds