BAG - Urteil vom 23.01.2019
4 AZR 545/17
Normen:
ZPO § 256; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 7; ERTV Spielbanken v. 12.10.2012 § 8; MTV Spielbanken § 13; MiLoG § 3 S. 1; BGB § 202 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1297/16
ArbG Dortmund, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3104/15

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019

BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 545/17

DRsp Nr. 2019/7722

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 541/17 v. 23.01.2019

1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. September 2016 - 4 Ca 3104/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.