BAG - Urteil vom 19.02.2020
5 AZR 188/18
Normen:
HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a); HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. c); HausTV § 3 Abs. 4; TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1-2;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 124/16
ArbG Magdeburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3342/14

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 179/18 v. 19.02.2020

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 188/18

DRsp Nr. 2020/7162

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 179/18 v. 19.02.2020

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 124/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a); HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. c); HausTV § 3 Abs. 4; TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an den Kläger dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.