BAG - Urteil vom 07.06.2018
8 AZR 573/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Ab. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 414/15
ArbG Neumünster, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 341 d/15

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

BAG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 573/16

DRsp Nr. 2018/11852

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Juli 2016 - 5 Sa 414/15 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12. August 2015 - 3 Ca 341d/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen dem Kläger und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt zwischen diesem und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Ab. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.