BAG - Urteil vom 26.04.2018
8 AZR 82/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 54/16
ArbG Hamburg, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 425/15

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 82/17

DRsp Nr. 2018/11987

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 63/16 v. 19.10.2017

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 54/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2016 - 28 Ca 425/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen in H besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen dieser und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324; BetrVG § 112;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.