BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 268/19
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 415/18
ArbG Düsseldorf, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6999/17

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 268/19

DRsp Nr. 2020/10288

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2019 - 7 Sa 415/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das die Kündigungsschutzklage gegen den Revisionsbeklagten abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2018 - 9 Ca 6999/17 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2018 - 9 Ca 6999/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage gegen den Revisionsbeklagten abgewiesen hat.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 aufgelöst worden ist.

4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 90 % und der Revisionsbeklagte zu 10 %.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen der Kläger und der Revisionsbeklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz trägt der Revisionsbeklagte zur Hälfte, diejenigen der Deutschen Lufthansa AG (vormalige Berufungsbeklagte zu 2.) trägt der Kläger in vollem Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in der zweiten Instanz nicht statt.