BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 134/19
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 440/18
ArbG Düsseldorf, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6785/17

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 134/19

DRsp Nr. 2020/10676

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2019 - 6 Sa 440/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2018 - 4 Ca 6785/17 - im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als es die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Es wird insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie über einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.