BAG - Urteil vom 13.02.2020
6 AZR 211/19
Normen:
BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 520/18
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6866/17

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

BAG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 211/19

DRsp Nr. 2020/10678

Parallelentscheidung zu BAG v. 13.02.2020 6 AZR 146/19

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2019 - 3 Sa 520/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2018 - 8 Ca 6866/17 - zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2018 - 8 Ca 6866/17 - insgesamt abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Revisionsbeklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 28. November 2017 zum 28. Februar 2018 aufgelöst worden ist.

III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 54 % und der Revisionsbeklagte zu 1. zu 46 %.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Revisionsbeklagte zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz sowie im Revisionsverfahren trägt der Revisionsbeklagte zu 1. zur Hälfte, diejenigen der Revisionsbeklagten zu 2. trägt der Kläger in vollem Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand: