BSG - Beschluss vom 25.05.2018
B 13 R 107/17 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 137/16
SG Neubrandenburg, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 181/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 217/17 B - v. 25.5.2018

BSG, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen B 13 R 107/17 B

DRsp Nr. 2018/9773

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 217/17 B - v. 25.5.2018

1. Nicht planmäßige Richter sind bei einem Gericht nur in zwingend gebotenen Fällen einzusetzen; diese Fälle können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein.2. Die Eignungserprobung ist ein zwingender Grund für den Einsatz planmäßiger Richter unterer Gerichte in Abordnung an obere Gerichte.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat mit Urteil vom 1.4.2016 die Klage unter Auferlegung von Verschuldenskosten iHv 150 Euro abgewiesen. Das LSG (7. Senat) hat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 24.2.2017 zurückgewiesen. An diesem Beschluss haben der Vorsitzende Richter am LSG A., der Richter am LSG M. und der Richter am SG G. mitgewirkt.